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§ 64 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

9. Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SächsSchulG – Übergangsvorschrift

(1) Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut nehmen ihre bis zum 31. Juli 2017 bestehenden Zuständigkeiten bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin wahr. Alle am 1. Januar 2018 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Sächsischen Bildungsagentur oder des Sächsischen Bildungsinstituts werden durch das Landesamt für Schule und Bildung weitergeführt. Zuständigkeiten, die der Sächsischen Bildungsagentur oder dem Sächsischen Bildungsinstitut durch Gesetz oder Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2018 auf das Landesamt für Schule und Bildung über.

(2) Regelungen für die Mittelschule gemäß § 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Oberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Mittelschule erteilt sind, gelten als für die Oberschule erteilt und fortbestehend. Verwaltungsakte und Vereinbarungen einer Mittelschule gelten für die entsprechende Oberschule fort. Verwaltungs- und sonstige Verfahren einer Mittelschule werden durch die entsprechende Oberschule weitergeführt.

(3) Regelungen für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt sind, gelten als für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp erteilt und fortbestehend. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Regelungen für die Abendmittelschule gemäß § 14 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Abendoberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Abendmittelschule erteilt sind, gelten als für die Abendoberschule erteilt und fortbestehend. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Regelungen für berufsbildende Förderschulen gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für berufsbildende Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 fort, soweit besondere Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet werden und sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für eine berufsbildende Förderschule gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als für die entsprechende berufsbildende Schule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt und fortbestehend. Berufsbildende Förderschulen in freier Trägerschaft können fortgeführt werden. Die Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt.

(7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen die Bezeichnungen "Sächsische Bildungsagentur" und "Sächsisches Bildungsinstitut" durch die Bezeichnung "Landesamt für Schule und Bildung" zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.

(8) Bis zur Erfassung von Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+ in genehmigten Teilschulnetzplänen findet § 23a Absatz 9 im Ausnahmefall keine Anwendung.