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§ 63 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

8. Teil – Landesbildungsrat

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 SächsSchulG – Landesbildungsrat

(1) Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wird ein Landesbildungsrat gebildet.

(2) Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Der Landesbildungsrat ist vor Erlass von Rechtsverordnungen der obersten Schulaufsichtsbehörde und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, anzuhören.

(3) Dem Landesbildungsrat gehören an:

  1. 1.

    je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;

  2. 2.

    je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;

  3. 3.

    je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;

  4. 4.

    je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen;

  5. 5.

    je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen;

  6. 6.

    je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft;

  7. 7.

    je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen;

  8. 8.

    ein Vertreter der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen;

  9. 9.

    je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände;

  10. 10.

    ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen;

  11. 11.

    ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;

  12. 12.

    ein Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;

  13. 13.

    ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

(4) Die Mitglieder werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.