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§ 4a SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 4a SächsSchulG – Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit

(1) Die Mindestschülerzahl an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und berufsbildenden Schulen beträgt:

  1. 1.

    an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,

  2. 2.

    an Oberschulen 20 Schüler je Klasse,

  3. 3.

    an Gymnasien 20 Schüler je Klasse,

  4. 3a.

    an Gemeinschaftsschulen 20 Schüler je Klasse,

  5. 4.

    an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen jeweils 16 Schüler je Klasse,

  6. 5.

    an Beruflichen Gymnasien 20 Schüler je Klasse in der Klassenstufe 11 und

  7. 6.

    550 Schüler insgesamt je Beruflichem Schulzentrum.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestschülerzahlen für Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges sowie von Satz 1 Nummer 4 abweichende Mindestschülerzahlen an Berufsschulen für besondere Klassen, in denen ausschließlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, festzulegen.

(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festzulegen. Bei einer Unterrichtung in Gruppen und Kursen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Oberschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt. Gemeinschaftsschulen werden in der Klassenstufe 5 mindestens vierzügig geführt. Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 werden höchstens zweizügig geführt.

(4) Die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule wird nach Anhörung des Schulträgers durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Besuch einer anderen Schule derselben Schulart möglich und dem Schüler zumutbar ist. Satz 1 gilt nicht für Schulen, denen die Schulaufsichtsbehörde in einem pauschalisierten Verfahren gemäß § 3b Absatz 6 Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellt. Einmal gebildete Klassen, Kurse und Gruppen sollen bis zum Abschluss des Bildungsgangs beibehalten werden, soweit sie bereits

  1. 1.

    im Hauptschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 8,

  2. 2.

    im Realschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 9 und

  3. 3.

    im Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11

bestanden. Satz 4 gilt nicht, wenn die Schülerzahl in der Klasse, dem Kurs oder der Gruppe die ansonsten jeweils vorgegebene Mindestschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet.

(5) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 5 zulässig. Dies gilt insbesondere

  1. 1.

    aus landes- und regionalplanerischen Gründen,

  2. 2.

    bei überregionaler Bedeutung der Schule oder des Ausbildungsberufes,

  3. 3.

    aus besonderen pädagogischen Gründen,

  4. 4.

    zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchstabe b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

  5. 5.

    aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder

  6. 6.

    bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.