§ 93 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt VI – Ergänzende Vorschriften
§ 93 SchulG – Verordnungsermächtigung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für
- 1.die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
- 2.das Französische Gymnasium (College Francais),
- 3.die Eliteschulen des Sports,
- 4.die Staatliche Europa-Schule Berlin,
- 5.die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
- 6.das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
- 7.Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,
Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.