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§ 7 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt I – Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchulG – Schulische Selbstständigkeit und Eigenverantwortung

(1) Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für das Land Berlin abzuschließen; diese müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags dienen.

(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen.

(2a) Für die schulischen IT-Fachverfahren und deren verfahrensabhängige IKT-Infrastruktur ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Eine Auflistung einer an Schulen in Betracht kommenden Auswahl an digitalen Lehr- und Lernmitteln wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung verbindlich festgelegt und in Rücksprache mit den Schulen regelmäßig aktualisiert. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt den Schulen darüber hinaus ein digitales Lernmanagementsystem zur Verfügung und kann Lizenzen für digitale Lehr- und Lernmittel beschaffen. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt § 64 Absatz 11.

(3) Schulbezogene Ausschreibungen sowie die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals erfolgen durch die Schule; dabei sind die Vorgaben der Dienstbehörde einzuhalten. Umsetzungen der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals werden von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen. Die Schule kann befristete Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben abschließen. Dafür stellt die Dienstbehörde den Schulen im Rahmen von Zielvereinbarungen auf Antrag Mittel des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur Verfügung.

(4) Schulen können insbesondere zur Unterstützung des Erwerbs von Handlungskompetenz Schülerfirmen einrichten. Schülerfirmen können auch in Zusammenarbeit mit Dritten eingerichtet werden. Soweit es zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele förderlich ist, können Schülerfirmen auch Leistungen gegenüber Dritten erbringen.

(5) Die Schule erhält im Rahmen ihrer sächlichen Verantwortung von der zuständigen Schulbehörde die erforderlichen Mittel für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Schule, für die notwendige Ausstattung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule zur Sicherung von Unterricht und Erziehung und einer kontinuierlichen Verbesserung der Lern- und Lehrbedingungen sowie für außerschulische Kooperationen. Insbesondere erhält sie die erforderlichen Sachmittel für:

  1. 1.

    Lernmittel,

  2. 2.

    Lehrmittel und Unterrichtsmaterial einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik,

  3. 3.

    schulische Veranstaltungen,

  4. 4.

    Geschäftsbedarf,

  5. 5.

    die Ausstattung mit Schul- und Hausgeräten,

  6. 6.

    kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen.

Für die Mittel nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden Mindeststandards durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzt. Zur Sicherstellung der gleichmäßigen Ausstattung aller Berliner Schulen mit Lehr- und Lernmitteln sowie mit Unterrichtsmaterial sind die Bezirke verpflichtet, von den ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen einen Betrag zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten festgelegten Mindeststandards entspricht. Die Bezirke können dabei zwischen den Schulen Wertausgleichsmaßnahmen zur bedarfsgerechten Ausstattung vornehmen.

(6) Zur Wahrnehmung ihrer Selbstgestaltung und Eigenverantwortung hat jede Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Befugnis, die in Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 genannten Mittel selbst zu bewirtschaften. Hierbei kann sie verfügbare Mittel am Jahresende einer Rücklage zuführen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule durch eigenes Handeln erzielt, verbleiben ihr in voller Höhe.