Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5b SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil I – Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 5b SchulG – Schulbezogene Jugendsozialarbeit

(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot. Sie wird in eigener Verantwortung der Jugendhilfe bereitgestellt. Sie kann von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem die Leistung erbringenden Jugendhilfeträger und der jeweiligen Schule am Schulstandort erbracht werden.

(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges Angebot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften insbesondere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungsweise abzubauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall helfen. Sie richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erziehungsberechtigte.

(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die für Jugend und Bildung zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes das Nähere zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu verbindlichen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung sowie Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.