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§ 16 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt II – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchulG – Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien

(1) Schulbücher, digitale Bildungsmedien und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie

  1. 1.

    Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

  2. 2.

    mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung vereinbar sind,

  3. 3.

    nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen,

  4. 4.

    dem Stand der Wissenschaft entsprechen und keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und

  5. 5.

    nicht ein geschlechts- oder religionsdiskriminierendes oder ein auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibung diskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Bildungs- und Erziehungszielen gemäß §§ 2 und 3 zuwiderlaufen.

(2) Über die Einführung eines Schulbuchs, einer Lernsoftware, webbasierter oder anderer Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen

  1. 1.

    der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz beschlossen werden,

  2. 2.

    der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2) sowie

  3. 3.

    der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.

(2a) Die Schule kann auf Antrag der Schulkonferenz zur Verwaltung der nach Absatz 1 genannten Bestände und zur Organisation der in § 50 Absatz 2 eingeführten Lernmittelfreiheit auf der Grundlage eines Medienpädagogischen Konzepts eine Schulbibliothek errichten. Der Antrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und des Einvernehmens der Schulbehörde. Schulbibliotheken erhalten nach Maßgabe des Haushaltes zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bereits bestehende Schulbibliotheken haben Bestandsschutz.

(3) Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend. Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der in diesem Gesetz dafür vorgesehenen Gremien selbstständig; in Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung zu regeln.