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§ 129a SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 129a SchulG – Sonderregelungen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Bestehen Schülerinnen und Schüler die im Schuljahr 2022/2023 durchgeführte Abiturprüfung nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 und auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird. Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend. Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Qualifikationsphase befinden, können im Schuljahr 2022/2023 auf Antrag mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch der gymnasialen Oberstufe wird nicht auf die zulässige Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet und ergänzt das Rücktrittsrecht gemäß § 27 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und gemäß § 28 Absatz 2 bis 4, § 30 Absatz 3, § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien, das unberührt bleibt. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(3) Bestehen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die im Schuljahr 2022/2023 durchgeführte Abschlussprüfung der Fachschulen, der Berufsfachschulen in Bildungsgängen mit schulischer Abschlussprüfung, der Fachoberschulen oder der Berufsoberschulen oder die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird. Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen für Altenpflege. Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 5a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 vom 10. November 2021 (GVBl. S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, oder Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/2023 im zweiten Jahr eines dreijährigen Bildungsgangs einer beruflichen Schule oder im dritten Jahr eines vierjährigen Bildungsgangs einer beruflichen Schule befinden, können im Schuljahr 2022/2023 auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten in den folgenden Jahrgang zurücktreten. Satz 1 gilt für Studierende der Fachschulen entsprechend mit der Maßgabe, dass diese in das folgende Semester zurücktreten. Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch des Bildungsgangs wird nicht auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen oder Rücktritten gemäß § 59 Absatz 4 sowie gemäß § 12 Absatz 4 der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 11 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 17 Absatz 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8 Absatz 4 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen für Altenpflege sowie Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Ausbildung befinden. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Rücktritt gemäß § 129a Absatz 4 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(5) Soweit es auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV- 2 erforderlich ist, können Gremien in den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen. Gleiches gilt für Schüler- und Elternversammlungen. Abweichend von § 117 können Wahlen in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Satz 3 findet entsprechende Anwendung auf Beschlüsse eines Gremiums oder einer Schüler- oder Elternversammlung.