§ 9 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle
§ 9 SchStG
Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von der Leitung des Amtsgerichtes, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie kann Weisungen erteilen. Sie bearbeitet Beschwerden über die Schiedsperson.