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§ 34 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 5. Abschnitt – Schülerinnen und Schüler

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchoG – Schülervertretung

(1) Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie soll an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, beteiligt werden. Die Schülervertretung besitzt kein politisches Mandat; die Bildung politischer Schülergruppen innerhalb der Schülervertretung ist unzulässig.

(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen zu gewährleisten. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 33 des Gesetzes Nr. 1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258) soll in § 34 Abs. 3 vor dem Wort "Schüler" beziehungsweise "Schülern" jeweils die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.