§ 26 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Die Schulen → 3. Abschnitt – Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz
§ 26 SchoG – Landesschulkonferenz
Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.