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§ 20b SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20b SchoG – Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzen von Daten

(1) Zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schulen sowie zur Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit sind die Erhebung, die Verarbeitung und sonstige Nutzung der hierfür erforderlichen Daten zulässig. Dazu gehören auch personenbezogene Daten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere Adressdaten, Leistungsdaten, Daten zur Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit, sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erziehungsberechtigten. Die oder der Betroffene ist zur Angabe der Daten verpflichtet.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Von der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle soll abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf deren Aufgaben mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Schülerin oder Schüler und Schule nicht vereinbar ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule erforderlich ist oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht. Erfolgt in den Fällen des Satzes 1 und 3 die Einholung der Einwilligung bei der betroffenen minderjährigen Schülerin oder dem betroffenen minderjährigen Schüler, sind die Erziehungsberechtigten hierüber schriftlich zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler, für die oder den die allgemeine Vollzeitschulpflicht gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Schulpflichtgesetz verlängert wurde.

(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst. so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Vorname, Jahrgangsstufe und Masse der Schülerinnen und Schüler; Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte; Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.

(4) Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die die Schule Daten übermittelt hat; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten. Die §§ 21 Abs. 2, 36 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) bleiben unberührt.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für personenbezogene Daten durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:

  1. 1.

    den zulässigen Umfang der Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung von Daten,

  2. 2.

    die Datensicherung,

  3. 3.

    die Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen,

  4. 4.

    die Ausübung des Rechts auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft,

  5. 5.

    die automatisierte Verarbeitung,

  6. 6.

    die Aufbewahrungsfristen,

  7. 7.

    die Notwendigkeit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3.