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§ 5 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SchO – Vereidigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden von der Direktorin oder dem Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid lautet:

"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmanns treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft dem Eid anfügen.

(3) Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ablehnen, können an Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Die Beteuerung steht dem Eid gleich.

(4) Im Falle der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid oder die Beteuerung verwiesen werden.