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§ 8b SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → C. – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 8b SchG – Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft

Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger, in denen über den zeitlichen Umfang der Stundentafel oder des Ganztagsbetriebs hinaus auch Schulkinder betreut werden, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen. Sie ergänzen als schulnahe Angebote, die organisatorisch an die Schule angebunden sind, den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Einrichtung von Betreuungsangeboten nach Satz 1 sowie die Teilnahme daran ist freiwillig.