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§ 107d SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 107d SchG – Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat

(1) Das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd führt geeignete hochbegabte Schülerinnen und Schüler beginnend mit Klasse 7 in einem sechsjährigen Bildungsgang oder ab Klasse 10 in einem dreijährigen Bildungsgang im Ganztagsbetrieb zur Hochschulreife. Das besondere pädagogische Konzept des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd umfasst insbesondere eine klassenübergreifende und leistungsdifferenzierende Lerngruppenbildung, die Bildung jahrgangsübergreifender Lerngruppen beim fächerübergreifenden Unterricht sowie die Vermittlung von Bildungsinhalten in kürzerer Zeit als sonst üblich und deren Erweiterung und Vertiefung durch Zusatzangebote. In den Klassen 7 bis 10 gliedern sich die Schuljahre in Trimester.

(2) Das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd besteht aus den Abteilungen

  1. 1.

    Gymnasium für Hochbegabte,

  2. 2.

    Internat und

  3. 3.

    Kompetenzzentrum für Hochbegabtenförderung.

Träger des Gymnasiums und des Internats ist der Schulverband Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd mit Sitz in Schwäbisch Gmünd, Träger des Kompetenzzentrums ist das Land. Die drei Abteilungen stehen unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Lehrkräfte; § 41 Absatz 3 bleibt unberührt.