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§ 107c SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 107c SchG – Bilinguales Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform

Das bilinguale Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform führt beginnend in Klasse 8 nach fünf Schuljahren zum Erwerb der Hochschulreife im Sinne des § 8 Absatz 5, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Republik Italien berechtigt. Unterricht kann in einzelnen Fächern von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Republik Italien stehen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich

  1. 1.

    eines verpflichtenden Vorbereitungskurses und des Beginns des Profils,

  2. 2.

    der Erteilung fremdsprachlichen Sachfachunterrichts in der Sekundarstufe I und II,

  3. 3.

    der Stundentafel,

  4. 4.

    der Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse in den Jahrgangsstufen, zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern und zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.