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§ 107b SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 107b SchG – Deutsch-französische Abteilung mit Sektion "Französisch als Muttersprache" am Gymnasium in der Normalform

Der Besuch der deutsch-französischen Abteilung mit Sektion "Französisch als Muttersprache" eines Gymnasiums in der Normalform ermöglicht Schülerinnen und Schülern mit und ohne Vorkenntnisse in der französischen Sprache nach acht Schuljahren neben der Hochschulreife gleichzeitig den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung. Dem unterschiedlichen Kenntnisstand wird durch eine auch äußere Differenzierung im Fach Deutsch in den Klassen 5 und 6 sowie im Fach Französisch in den Klassen 5 bis 9 und eine Anpassung der Stundentafel Rechnung getragen. Für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Vorkenntnissen wird Unterricht in der französischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau erteilt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Abteilung, der Klassenbildung, der Stundentafel sowie der Unterrichtssprache in den einzelnen Fächern.