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§ 107a SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 107a SchG – Deutsch-Französische Grundschulen

(1) Deutsch-Französische Grundschulen sind Grundschulen gemäß § 5. Die Schulen bereiten auf den Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Sinne dieses Gesetzes oder nach dem französischen Schulsystem vor. Der Unterricht kann von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Französischen Republik stehen und der Schulaufsicht der französischen Behörden unterliegen; § 38 findet insoweit keine Anwendung. Die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter wird von der Französischen Republik vorgeschlagen und bestellt.

(2) Die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die Deutsch-Französische Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart, die eine deutsche und eine französische Abteilung führt, sind Schulen gemäß Absatz 1. In Abweichung von § 5 Absatz 1 Satz 5 können die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart fünf Schuljahre umfassen.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich

  1. 1.

    der Gliederung, Organisation und der Anzahl der Schuljahre,

  2. 2.

    der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Schulen,

  3. 3.

    der Bildungs- und Lehrpläne sowie der Unterrichtssprache,

  4. 4.

    der Notengebung und des Aufsteigens in der Schule und

  5. 5.

    der Lehrerkonferenzen.