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Art. 65 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWÖLFTER ABSCHNITT – Geltungsbereich der Gesetze

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 65 ScheckG – Sonstige Bestimmungen

Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt:

  1. 1.
    ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben worden ist;
  2. 2.
    die Vorlegungsfrist;
  3. 3.
    ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
  4. 4.
    ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;
  5. 5.
    ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk "nur zur Verrechnung" oder mit einem gleich bedeutenden Vermerk versehen werden kann und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleich bedeutenden Vermerks sind;
  6. 6.
    ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
  7. 7.
    ob der Aussteller den Scheck widerrufen oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch erheben kann;
  8. 8.
    die Maßnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen sind;
  9. 9.
    ob ein Protest oder eine gleich bedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten notwendig ist.