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Art. 56 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZEHNTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 56 ScheckG – Fristenberechnung

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.