Art. 18 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung
Art. 18 ScheckG – Haftung
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, dass der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.