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§ 1 SchBG
Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: SchBG,BE
Gliederungs-Nr.: 640-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SchBG – Schuldbuch

(1) Für das Land Berlin besteht ein Schuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

(2) Das Schuldbuch wird von der Senatsverwaltung für Finanzen geführt. Die Senatsverwaltung für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.