§ 36 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 36 SBKG – Sicherheitswache
Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden sollen bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter oder von der Veranstalterin verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache (Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter oder die Veranstalterin trägt die Kosten. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Sicherheitswache zu erlassen.