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§ 3 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen → Abschnitt 1 – Wahl der Vertrauensperson

Titel: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 51-12
Normtyp: Gesetz

§ 3 SBG – Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.

(2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.

(4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.

(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.