§ 14 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt III – Laufbahnen
§ 14 SBG – Laufbahnen des mittleren Dienstes
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.