Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 SBesG – Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Januar 2022 nach dem 5. Abschnitt des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, solange sie die Auslandsbesoldung nach § 53 übersteigen.