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§ 7 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SBesG – Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit oder sonstigen Freistellung nach § 83b des Saarländischen Beamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung wird der Vorschuss zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 gewährt. Der Vorschuss ist nach Beendigung der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für frühere Freistellungen nach den §§ 83a oder 83b des Saarländischen Beamtengesetzes die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft wurde und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.