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§ 66 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 SBesG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. Soweit die Besoldung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, ist auch die Landesregierung befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.