§ 61 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VII – Vermögenswirksame Leistungen
§ 61 SBesG – Vermögenswirksame Leistungen
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 63 Absatz 5 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.