§ 6 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 6 SBesG – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.