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§ 38 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 4 – Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SBesG – Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R geregelt (Anlage III). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.