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§ 37 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SBesG – Verordnungsermächtigung

Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 34 bis 36. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. Es können insbesondere Regelungen getroffen werden

  1. 1.

    zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,

  2. 2.

    zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung der Prozentsätze nach § 34 Absatz 6,

  3. 3.

    über die Teilnahme von besonderen Leistungsbezügen an den prozentualen Besoldungsanpassungen,

  4. 4.

    zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die künstlerischen Hochschulen des Saarlandes.