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§ 33 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SBesG – Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Juniorprofessorin und des Juniorprofessors, der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie der Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind in der Besoldungsordnung W geregelt (Anlage II). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

(2) Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.