Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SBesG – Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. 1.

    die gleichartige Tätigkeit

    1. a)

      im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

    2. b)

      bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und

  2. 2.

    die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.