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§ 25 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SBesG – Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Dabei können bei Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten kann die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 30 geregelt werden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.