§ 24 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 24 SBesG – Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. § 25 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ämtern in den Besoldungsordnungen Funktionen zuzuordnen.