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§ 23 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SBesG – Ernennung und Einweisung in die Planstelle

(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(2) Richtet sich die Zugehörigkeit von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.