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§ 2 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SBesG – Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Verträge mit Dritten, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für ein vom Dienstherrn geleastes Dienstfahrrad, das der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen wird, wenn es sich um ein Fahrrad im verkehrsrechtlichen Sinne handelt.