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§ 14 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SBesG – Ausgleichszulagen

(1) Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, weil sie oder er

  1. 1.
  2. 2.

    zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder

  3. 3.

    die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass sie oder er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder

  4. 4.

    ein Amt inne hat, dessen Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht mehr erfüllt ist oder

  5. 5.

    in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,

erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren oder seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.

(2) Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter und wenn eine Ruhegehaltsempfängerin oder ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und ihre oder seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zu ihrer oder seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.