§ 10 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 10 SBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.