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§ 57 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 6 – Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 57 SAIG – Ausführungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften über

  1. 1.

    die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Unterlagen,

  2. 2.

    die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 26 Satz 1 Nummer 2 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,

  3. 3.

    die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5,

  4. 4.

    von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben,

  5. 5.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

  6. 6.

    die Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2013/55/EU,

  7. 7.

    Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG

zu erlassen.