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§ 5 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 SAIG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.