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§ 91d SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 91d SächsWG – Ermäßigung

(1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.