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§ 15a SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Die besonderen Staatsbehörden

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 15a SächsVwOrgG – Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung

(1) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung sind unmittelbar nachgeordnet

  1. 1.

    das Landesamt für Denkmalpflege und

  2. 2.

    das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.