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§ 63d SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

9. Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 63d SächsSchulG – Schulen besonderer Art

(1) Die Schulen "Nachbarschaftsschule Leipzig" und "Chemnitzer Schulmodell" können nach dem 26. April 2017 gemäß der am 15. Mai 2017 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt werden. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst, von einer Benotung bis einschließlich Klassenstufe 7 abgesehen und Schüler unabhängig von einem Schulbezirk aufgenommen werden. Änderungen der pädagogischen Konzeption sind zulässig, soweit sie Weiterentwicklungsmöglichkeiten einräumen, die dieses Gesetz für andere allgemeinbildende Schulen vorsieht. Änderungen nach Satz 3 bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die "Kooperationsschule Chemnitz" kann gemäß der am 11. Dezember 2020 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Sobald eine Schule nach den Absätzen 1 und 2 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie sich danach nicht erneut auf die Absätze 1 und 2 berufen. Im Übrigen bleibt § 24 unberührt.