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§ 63b SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

9. Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 63b SächsSchulG – Statistik

(1) An Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft können jährlich statistische Erhebungen durchgeführt werden. Sie dienen folgenden Zwecken:

  1. 1.

    der Schulaufsicht und der Bildungsplanung,

  2. 2.

    der Erfüllung der Schulpflicht,

  3. 3.

    dem Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    dem Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Erhoben werden schul- und abschlussbezogene Schülerdaten, Klassen- und Absolventenzahlen, Lehrerdaten sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Daten.

(3) Auskunftspflichtig sind die Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft.

(4) Die Einzelheiten über Art, Durchführung und Form der statistischen Erhebung, Erhebungsmerkmale, Art und Umfang der Auskunftspflicht, Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt und Häufigkeit regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(5) Das Statistische Landesamt erstellt im Auftrag der obersten Schulaufsichtsbehörde in den Jahren 2018, 2020 sowie 2021 und danach alle zwei Jahre eine regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose. Diese dient dem Zweck der Bildungsplanung und der bundesweiten Vorausberechnung der Schüler- und Absolventenzahlen. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt insbesondere die zu verwendenden Erhebungsmerkmale, die regionale Aufgliederung der Darstellung in Schularten und Klassenstufen, den Prognosezeitraum und die Veröffentlichung.