§ 8 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 1 – Gemeindliche Schiedsstellen
§ 8 SächsSchiedsGütStG – Ablehnung des Amtes
(1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
- 3.wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
- 4.aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
- 5.durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
- 6.aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.