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§ 44 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 4 – Kosten und Entschädigung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsSchiedsGütStG – Gebühren und Auslagen

(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.