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§ 14 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 1 – Gemeindliche Schiedsstellen

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsSchiedsGütStG – Stellvertretung

Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters. Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die benachbarte Schiedsstelle in einer anderen Gemeinde, ist vor der Beauftragung deren Einverständnis einzuholen. Besteht in einer Gemeinde nur eine Schiedsstelle, kann der Gemeinderat einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. Die Gemeinde kann vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle regelmäßig teilnehmen kann. Nimmt der Stellvertreter an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen; die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet in diesem Fall nicht statt.