Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Dritter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → Zweiter Teil – Besetzung
§ 38 SächsRiG – Besetzung der Dienstgerichte
(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll der Gerichtsbarkeit des betroffenen Richters angehören.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.
(3) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).